BGH stärkt das Recht auf Löschung von Daten im Handelsregister
Nicht einzutragende Daten müssen nicht dauerhaft abrufbar bleiben Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 18. Februar 2026 (II ZB 2/25) entschieden, dass personenbezogene Daten, die nicht in das Handelsregister einzutragen sind (sog. überobligatorische oder überschießende Daten), nach Widerruf der Einwilligung nicht dauerhaft im Registerordner gespeichert und zur öffentlichen Abrufbarkeit vorgehalten werden dürfen. Betroffene können … Weiterlesen …