Warum Unternehmen ihre Pflichtangaben regelmäßig überprüfen sollten
Bei Webseitenprüfungen stoßen wir regelmäßig auf dasselbe Problem: Das Impressum ist veraltet. Mal verweist ein Link ins Leere, mal wurde ein Geschäftsführerwechsel nicht eingepflegt, mal finden sich noch Verweise auf längst abgelöste Gesetze. Gesetzliche Neuerungen oder interne Veränderungen bleiben in der Praxis häufig über längere Zeit unberücksichtigt – obwohl die entsprechenden Angaben gesetzlich vorgeschrieben sind.
Gerade weil Webseiten öffentlich einsehbar sind und das Impressum mit wenigen Klicks überprüft werden kann, bieten veraltete Angaben eine unnötige Angriffsfläche. Unternehmen sollten ihre Pflichtangaben daher mit der gebotenen Sorgfalt pflegen.

Wer benötigt ein Impressum?
Die Impressumspflicht nach § 5 DDG gilt für Diensteanbieter, die digitale Dienste geschäftsmäßig, in der Regel gegen Entgelt anbieten. Entgeltlichkeit ist dabei nicht zwingend erforderlich. Geschäftsmäßigkeit liegt bereits vor, wenn eine Webseite kommerziell ausgestaltet ist, etwa weil sie dem Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen dient oder mittelbar durch Werbung finanziert wird.
Von der Impressumspflicht erfasst sind daher insbesondere Unternehmenswebseiten, Online-Shops aber auch geschäftlich genutzte Social-Media-Profile.
Rechtliche Risiken bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben
Fehlende, fehlerhafte oder veraltete Pflichtangaben bleiben nicht ohne Folgen: Neben Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Unterlassungsansprüche durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände.
Hinzu kommt ein nicht zu unterschätzender Vertrauensverlust: Ein offensichtlich ungepflegtes Impressum wirkt schnell unprofessionell und kann Zweifel an der Seriosität eines Unternehmens wecken.
Aktueller Anpassungsbedarf bei vielen Webseiten
Bei einer Vielzahl von Webseiten besteht derzeit konkreter Nachbesserungsbedarf. Zwei Punkte fallen dabei besonders häufig auf:
1. Ablösung des Telemediengesetzes durch das Digitale-Dienste-Gesetz
Das Telemediengesetz (TMG) bildete über viele Jahre die rechtliche Grundlage für die Impressumspflicht im Internet. Mit der fortschreitenden Digitalisierung und dem Ziel, ein einheitliches Online-Umfeld in Europa zu schaffen, passte der Gesetzgeber das nationale Recht an den Digital Services Act (DSA) der EU an. Das TMG trat am 13. Mai 2024 außer Kraft und wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt.
Die bisherigen Pflichtangaben aus § 5 TMG finden sich heute weitgehend inhaltsgleich in § 5 DDG wieder. Lediglich der Begriff „Telemediendienst“ wurde durch „digitaler Dienst“ ersetzt. In zahlreichen Impressen finden sich dennoch weiterhin Formulierungen wie „Angaben gemäß § 5 TMG“ oder andere Verweise auf das frühere Telemediengesetz – etwa in Haftungsausschlüssen.
2. Einstellung der Online-Streitbeilegungsplattform
Die europäische Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) wurde 2016 ursprünglich mit dem Ziel geschaffen, Verbraucherstreitfälle durch alternative Streitbeilegungsverfahren beizulegen und so langwierige Gerichtsprozesse zu vermeiden.
Die Entscheidung zur Abschaffung basierte letztlich auf drei Hauptgründen: einer sehr geringen Nutzung, einer geringen Beteiligung von Händlern sowie unverhältnismäßig hohen Betriebskosten angesichts der geringen Fallzahlen.
Mit Wirkung zum 20. Juli 2025 entfällt daher auch die bisherige Pflicht, auf die OS-Plattform hinzuweisen oder diese zu verlinken. Dennoch finden sich auf vielen Webseiten weiterhin entsprechende Hinweise oder nicht mehr funktionierende Links.
Ein häufiger Irrtum in diesem Zusammenhang: Die Einstellung der OS-Plattform bedeutet nicht, dass sämtliche Hinweispflichten zur Streitbeilegung entfallen. Die Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) bleiben unberührt. Unternehmen, die zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren verpflichtet oder hierzu bereit sind, müssen die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle weiterhin benennen. Unternehmen, die nicht zur Teilnahme bereit oder verpflichtet sind, sollten hierauf ebenfalls ausdrücklich hinweisen.
Nicht nur Gesetze ändern sich – auch Unternehmen
Aktualisierungsbedarf entsteht nicht nur durch gesetzliche Änderungen, sondern auch durch personelle, rechtliche oder organisatorische Entwicklungen innerhalb des Unternehmens. Ein Wechsel in der Geschäftsführung, eine neue Firmenanschrift oder geänderte Kontaktdaten geraten im Tagesgeschäft schnell in Vergessenheit – ebenso wie die notwendige Aktualisierung des Impressums.
Impressum, Datenschutzinformation und Einwilligungsbanner gemeinsam prüfen
Als externe Datenschutzberatung prüfen wir Webseiten in erster Linie auf Datenschutzkonformität. In der Praxis empfiehlt sich jedoch regelmäßig eine ganzheitliche Betrachtung des gesamten Webauftritts. Deshalb beziehen unsere Juristen neben der Datenschutzinformation häufig auch das Impressum und, soweit erforderlich, die AGB in die Prüfung ein.
Dabei lohnt sich der kombinierte Blick besonders aktuell: Die Umstellung vom TMG auf das DDG betrifft das Impressum, während eine parallele Änderung derselben Reform das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) erfasst, das zum Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt wurde. Letzteres wirkt sich direkt auf Datenschutzinformationen und Einwilligungsbanner aus.
Bedeutung für Unternehmen
Unternehmen sollten ihre Impressumsangaben nicht nur bei konkreten Änderungen, sondern in regelmäßigen Abständen auf Aktualität überprüfen lassen – idealerweise als festen Bestandteil interner Compliance-Prozesse.
Dasselbe gilt für den gesamten Webauftritt: Webformulare, Datenschutzinformation und Einwilligungsbanner sollten regelmäßig daraufhin überprüft werden, ob sie den aktuellen datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen. Ein umfassender Webseiten-Check – idealerweise durch eine externe Datenschutzberatung – hilft dabei, rechtliche Risiken frühzeitig zu erkennen und einen konsistenten, professionellen Außenauftritt sicherzustellen.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Veraltete Impressumsangaben lassen sich mit überschaubarem Aufwand vermeiden – vorausgesetzt, sie werden regelmäßig überprüft und aktualisiert. Unternehmen sollten dabei nicht nur das Impressum selbst, sondern den gesamten Webauftritt in den Blick nehmen.
Praxis-Tipps
- Prüfen Sie, ob Ihr Impressum noch Verweise auf das frühere Telemediengesetz enthält. Veraltete Formulierungen sollten aktualisiert und durch entsprechende Verweise auf das DDG ersetzt werden.
- Prüfen Sie, ob Ihr Impressum noch Hinweise oder Verlinkungen zur früheren OS-Plattform enthält. Entsprechende Angaben sollten entfernt werden, da die Plattform inzwischen abgeschaltet wurde.
- Aktualisieren Sie Ihr Impressum nicht nur auf der Unternehmenswebseite, sondern auch an allen anderen Stellen, an denen Pflichtangaben eingebunden sind. Prüfen Sie insbesondere Ihre Social-Media-Präsenzen, Marktplatzprofile und E-Mail-Signaturen.
- Je weniger konkrete Gesetzesnamen und Paragraphen im Impressum genannt werden, desto geringer ist das Risiko, bei künftigen Gesetzesänderungen einen veralteten Verweis zu übersehen. Da weder die Bezeichnung „Impressum“ selbst noch die Nennung der Rechtsgrundlage zwingend vorgeschrieben sind, kann auf entsprechende Normzitate in vielen Fällen verzichtet werden.
- Lassen Sie Ihre Webseite regelmäßig auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen prüfen.
Sofortdatenschutz – Kontaktaufnahme
„*“ zeigt erforderliche Felder an



