Kann die dauerhafte Videoüberwachung am Arbeitsplatz zu einer fünfstelligen Schadensersatzforderung führen? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat diese Frage mit einem klaren „Ja“ beantwortet und einen Arbeitgeber zur Zahlung von 15.000 Euro verurteilt. Das Urteil vom 28. Mai 2025 (Az.: 18 SLa 959/24) ist ein Paukenschlag und setzt ein neues, hohes Niveau für Entschädigungen bei Datenschutzverstößen im Beschäftigtenkontext.
Der Fall: Lückenlose Überwachung am Stahl-Arbeitsplatz
In einem Stahlbetrieb waren 34 Videokameras installiert, die fast zwei Jahre lang rund um die Uhr die Betriebsräume und Arbeitsplätze filmten. Ein Produktionsmitarbeiter, dessen Arbeitsplatz ebenfalls permanent überwacht wurde, fühlte sich in seinem Persönlichkeitsrecht massiv verletzt und klagte auf Schadensersatz. Der Arbeitgeber argumentierte, die Kameras seien aus Sicherheitsgründen, zur Diebstahlprävention und für den Arbeitsschutz notwendig.
Die Entscheidung des LAG Hamm: Ein vorsätzlicher und schwerwiegender Eingriff
Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber zu einer Schadensersatzsumme von 15.000 Euro. Die Richter bewerteten die fast zweijährige, lückenlose Überwachung als einen vorsätzlichen, schweren und rechtswidrigen Eingriff in die Rechte des Mitarbeiters. Die Begründung ist eine Generalabrechnung mit einer unzulässigen Überwachungspraxis:
- Keine Rechtsgrundlage: Weder das Bundesdatenschutzgesetz (§ 26 BDSG) noch die DSGVO rechtfertigten eine derart umfassende Überwachung. Die pauschalen Argumente des Arbeitgebers (Diebstahl, Sicherheit) reichten bei Weitem nicht aus, um einen so tiefen Eingriff zu legitimieren.
- Keine wirksame Einwilligung: Der Kläger hatte nicht wirksam eingewilligt. In einem Arbeitsverhältnis fehlt es oft an der notwendigen Freiwilligkeit für eine gültige Einwilligung. Zudem fehlte eine klare Belehrung über das jederzeitige Widerrufsrecht.
- Fehlende Erforderlichkeit: Die Kameras filmten nahezu alle Arbeitsbereiche, ohne dass der Arbeitgeber konkret darlegen konnte, warum genau diese flächendeckende Überwachung für die genannten Zwecke notwendig war. Es gab keine Möglichkeit für den Mitarbeiter, sich der Überwachung zu entziehen.
- Mangelnde Datensicherheit: Es gab keine ausreichenden Schutzmaßnahmen, um den Zugriff auf die Aufzeichnungen zu beschränken. Mehrere Personen im Unternehmen konnten jederzeit auf die Videos zugreifen.
- Vorsätzliches Handeln: Das Gericht warf dem Arbeitgeber vor, sich „in eklatanter Weise“ und vorsätzlich über geltendes Datenschutzrecht hinweggesetzt zu haben. Ein entscheidender Punkt war, dass sich das Unternehmen vor der Installation der Kameras keine datenschutzrechtliche Beratung eingeholt hatte.
Die Höhe von 15.000 Euro wurde explizit mit der langen Dauer, dem massiven Umfang der Überwachung und dem daraus resultierenden psychischen Druck für den Kläger begründet und im Vergleich zu früheren Urteilen (oft im Bereich von 2.000 bis 7.000 Euro) als angemessen erachtet.
Implikationen für Ihr Unternehmen: Die teuren Lehren aus dem Urteil
- Pauschale Begründungen sind wertlos: Ein allgemeiner Verdacht oder abstrakte Gefahren (Diebstahl, Sicherheit) reichen nicht aus, um eine dauerhafte Mitarbeiterüberwachung zu rechtfertigen. Sie benötigen einen konkreten, dokumentierten Anlass für einen bestimmten Bereich.
- Datenminimierung ist das A und O: Eine lückenlose Überwachung aller Bereiche ist fast immer rechtswidrig. Sie müssen immer das mildeste, aber noch wirksame Mittel wählen. Ist eine Kamera wirklich nötig oder reicht eine Alarmanlage oder ein besserer Schließmechanismus?
- Einwilligungen von Mitarbeitern sind rechtlich hochriskant: Verlassen Sie sich niemals auf die Einwilligung Ihrer Mitarbeiter als alleinige Rechtsgrundlage für eine Videoüberwachung. Die Gerichte gehen fast immer von einem Machtungleichgewicht aus, das die Freiwilligkeit ausschließt.
- Zugriffskontrolle ist Pflicht: Wenn Sie rechtmäßig Kameras einsetzen, müssen Sie in einem strengen Konzept festlegen, wer wann und aus welchem Grund auf die Aufnahmen zugreifen darf (Vier-Augen-Prinzip, Protokollierung etc.).
- Fehlende Rechtsberatung wird als Vorsatz gewertet: Dieses Urteil macht deutlich: Wer eine so eingriffsintensive Maßnahme wie eine Videoüberwachung ohne vorherige rechtliche Prüfung durchführt, handelt grob fahrlässig bis vorsätzlich, was die Höhe des Schadensersatzes in die Höhe treibt.
FAQ: Mitarbeiterüberwachung & DSGVO – Was Sie wissen müssen
- Wann ist eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz überhaupt erlaubt?
Nur in sehr engen Grenzen. Zulässig kann sie sein bei einem konkreten, dokumentierten Verdacht auf eine Straftat (zeitlich und räumlich begrenzt) oder zum Schutz von besonders gefährdeten Bereichen (z.B. Kassenbereich, Tresorraum), wenn andere Mittel nicht ausreichen. - Reicht eine Betriebsvereinbarung zur Rechtfertigung aus?
Eine Betriebsvereinbarung kann eine gültige Rechtsgrundlage sein. Aber auch sie muss die strengen Anforderungen der DSGVO erfüllen, insbesondere die Prinzipien der Erforderlichkeit und Datenminimierung. Eine pauschale Zustimmung zur Totalüberwachung wäre auch hier unwirksam. - Wie hoch kann der Schadensersatz für unzulässige Überwachung ausfallen?
Dieses Urteil setzt mit 15.000 € einen neuen Höchstwert. Die Höhe hängt immer von der Dauer, der Intensität und dem Verschulden des Arbeitgebers ab. Der Trend bei den Gerichten zeigt klar nach oben. - Was ist mit Kameras in Pausen- oder Umkleideräumen?
Eine Überwachung in Bereichen, die der reinen Privatsphäre dienen (Umkleiden, Toiletten, Pausenräume), ist grundsätzlich tabu und ein extrem schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. - Wo erhalte ich rechtssichere Beratung zur Mitarbeiterüberwachung?
Eine fundierte rechtliche Prüfung vor der Installation ist unerlässlich. Die Experten von sofortdatenschutz.de analysieren Ihre Situation und helfen Ihnen, rechtskonforme Lösungen zu finden. Kontaktieren Sie uns unter sofortdatenschutz.de/kontakt/.
Fazit: Ein klares Stoppsignal für die Überwachungskultur
Das Urteil des LAG Hamm ist mehr als nur eine hohe Schadensersatzzahlung; es ist ein fundamentaler Schlag gegen eine Kultur des Misstrauens und der pauschalen Überwachung am Arbeitsplatz. Es macht unmissverständlich klar, dass die Rechte der Mitarbeiter auf Privatsphäre einen extrem hohen Stellenwert haben. Für Unternehmen ist die Botschaft eindeutig: Eine sorgfältige, datenschutzkonforme Planung und die Einholung von Expertenrat sind unendlich günstiger als die Konfrontation mit Schadensersatzforderungen, die nun nachweislich schmerzhafte Höhen erreichen können.



