Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Auch Daten von Geschäftsführern und anderen Vertretern juristischer Personen fallen unter den Schutz der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das Urteil vom 3. April 2025 (Az.: C710/23) klärt eine wichtige Frage im Datenschutzrecht und hat weitreichende Folgen für Unternehmen. 

Der Fall: Streit um die Offenlegung von Geschäftsführer-Daten 

Im Rahmen eines Rechtsstreits musste der EuGH klären, ob die Daten des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person (Name, Unterschrift, Kontaktdaten) unter die DSGVO fallen. 

Die Entscheidung des EuGH: Geschäftsführer-Daten unterliegen der DSGVO 

Der EuGH bejahte die Frage. Sobald es sich um Daten einer natürlichen Person handelt – egal in welcher Funktion – greift die DSGVO. Die Offenlegung von Namen, Unterschrift und Kontaktdaten eines Geschäftsführers stellt eine „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne von Artikel 4 Nr. 2 DSGVO dar. Der Zweck der Offenlegung (z. B. Identifizierung des Vertretungsberechtigten) spielt dabei keine Rolle. 

Was bedeutet das Urteil für Unternehmen? 

Die Entscheidung des EuGH hat wichtige Implikationen: 

  • Schutz von Geschäftsführer-Daten: Auch Daten von Geschäftsführern und anderen Vertretern juristischer Personen genießen den Schutz der DSGVO. 

  • DSGVO-konforme Verarbeitung: Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie diese Daten DSGVO-konform verarbeiten, d.h. eine Rechtsgrundlage haben, transparent informieren und die Betroffenenrechte gewährleisten. 

  • Keine Sonderbehandlung für Vertreter: Die Funktion einer Person als Vertreter einer juristischen Person ändert nichts am Schutz ihrer personenbezogenen Daten. 

Geschäftsführer-Daten und DSGVO: FAQ 

  • Welche Daten eines Geschäftsführers fallen unter die DSGVO? Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, z. B. Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum. 

  • Was müssen Unternehmen bei der Verarbeitung von Geschäftsführer-Daten beachten? Sie benötigen eine Rechtsgrundlage (z. B. Einwilligung, Vertragserfüllung), müssen die Betroffenen informieren und die Betroffenenrechte (Auskunft, Berichtigung, Löschung etc.) gewährleisten. 

Fazit: DSGVO gilt auch für Geschäftsführer! 

Das EuGH-Urteil bekräftigt den umfassenden Schutz personenbezogener Daten durch die DSGVO. Auch Geschäftsführer-Daten sind keine Ausnahme. Unternehmen müssen ihre Datenschutzpraktiken überprüfen und sicherstellen, dass sie die Vorgaben der DSGVO einhalten.

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