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BGH Urteil zu Cookies

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 28.05.2020 (I ZR 7/16 – Cookie-Einwilligung II – BGH Urteil Cookies) die genauen Anforderungen an die Einwilligung in telefonische Werbung und Cookie-Speicherung klargestellt. Gegenstand des BGH Urteils zu Cookies war der Fall, dass in einem Formular das Ankreuzfeld für die Einwilligung in die telefonische Werbung und die Cookie-Speicherung bereits vom Anbieter der Webpage vorausgefüllt war. 

Worum geht es?

Die Zeiten, in denen der Internetauftritt lediglich das „Schaufenster“ oder die Visitenkarte eines Unternehmens, eines Vereines, eines Verbandes oder einer Interessengruppe waren, gehören längst der Vergangenheit an. Wie in einem physischen Ladenlokal will z.B. ein Onlineshop-Besitzer mithilfe von Cookies wissen, wer auf seiner Webseite war, wann und wo dieser sich aufgehalten hat, für welche Produkte bzw. Dienstleistungen Interesse bestand, ob es ihm gefallen hat und ob und was er anderen davon erzählt hat. 

Es ist also nicht verwunderlich, dass auch die Datenschützer sich seit geraumer Zeit mit Cookies beschäftigen. Die Kernfrage war und ist aber auch hier, die Fragen nach den Anforderungen an das Ob und Wie der Einwilligung des Betroffenen, bestimmte Informationen für den Seitenbetreiber oder Dritte werblich nutzbar zu machen. Rechtlich ist das eine Frage an der Schnittstelle von Datenschutzrecht und des Telekommunikationsrechts, also in Deutschland der §§ 13 und 15 Telemediengesetzes (TMG). Da es sich nicht nur um Datenschutzrecht, sondern insbesondere auch um Telekommunikationsrecht handelt, beschränkt sich die Einwilligung nicht auf die Personenbeziehbarkeit der mittels der Cookies gewonnen Daten. Vielmehr muss unabhängig von personenbezogenen Daten für alle Cookies eine Einwilligung eingeholt werden, die nicht notwendig sind. Das sind alle Cookies, die technisch nicht für den Betrieb einer Website und deren Funktionen erforderlich sind.

Der BGH hat nun entschieden, dass voreingestellte Ankreuzkästchen, die ein Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, den gesetzlichen Anforderungen an eine aktive Einwilligung nicht genügt. Ein „Durch die Nutzung unserer Website erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.“ Banner reicht damit nach dem BGH Urteil zu Cookies nicht mehr aus. Auch vorausgewählte Checkboxen für die Einwilligung sind nicht erlaubt. D. h., notwendig ist ein aktives Verhalten des Nutzers. Dieser muss ohne jeden Zweifel und freiwillig handeln.

Damit hat der BGH die Anforderungen an eine Einwilligung sowie den Einsatz von Cookies weiter nachgeschärft und letztlich die Seitenbetreiber bestätigt, die bereits Ihre Cookie-Banner auf einen entsprechenden Standard mit expliziter Einwilligung (z.B. durch Klick auf einen OK-Button) angepasst hatten. 

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Praxishinweis: Zusammengefasst bedeutet das BGH Urteil zu Cookies für Webseitenbetreiber:

  1. Sie benötigen von den Webseiten-Nutzern für alle nicht notwendigen Cookies, insbesondere für Cookies von Tracking Tools wie Google Analytics, eine aktive Einwilligung der Nutzer auf Ihrer Webseite.
  2. Die Einwilligung muss informiert sein, d.h. Webseitenbetreiber müssen insbesondere sauber auflisten, welche Cookies zu welchem Zweck von welchem Anbieter verwendet werden und wie lange diese Cookies gespeichert werden. 
  3. Außerdem muss innerhalb des Cookie-Banner darauf hingewiesen werden, dass die Einwilligungen jederzeit widerrufen bzw. geändert werden können. Die Datenschutzinformation muss ebenfalls einen entsprechenden Hinweis enthalten.
  4. Die Cookies müssen auch wirklich solange blockiert werden, bis der Webseiten-Nutzer z.B. über ein Cookie-Banner aktiv eingewilligt hat.

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Wenn Sie bei der Umsetzung der Praxishinweise zu Cookies Unterstützung benötigen, sprechen Sie gerne unsere Berater an.

Wie geht es weiter?

Klar ist aber auch, dass das wirtschaftliche Interesse an den Informationen aus dem Tracking für eine werbliche Ansprache hoch bleibt. Dass IT-Konzerne (Google etc.) inzwischen ernsthaft den Einsatz von Cookies hinterfragen und technische Alternativen entwickeln, um über diese an die bisher über Cookies gewonnenen Informationen zu kommen und dieser für eigene Zwecke oder die von Dritten nutzbar zu machen, ist nachvollziehbar. Die wohl bekannteste und am weitesten verbreitete Cookie-Alternative ist Fingerprinting. Neben dem bekannteren Canvas-Fingerprinting gibt es das Browser-Fingerprinting. Beide Varianten funktionieren nach dem gleichen Muster: Ein Gerät wird anhand einer Kombination aus Hard- und Software-Merkmalen erkannt. So wird ein einzigartiger Fingerabdruck des Browsers oder eines Geräts erstellt.

Das Ersetzen der Cookies durch andere Technologien führt nach unserer Einschätzung jedoch keinesfalls dazu, dass diese Informationen nun ohne Einwilligung gesammelt werden dürfen.  Auch diese neuen Technologien werden in der Zukunft über Einwilligungsbanner oder vergleichbare Mechanismen legitimiert werden müssen. Aus Sicht des Gesetzgebers geht es nicht im Kern um die Technologie “Cookie”, sondern um das damit erreichte aktive Zustimmen von Webseiten-Nutzern insbesondere zu Tracking-relevantem Sammeln von Informationen durch die Webseiten-Betreiber.

Ob das aktuell ausartende Abfragen von Einwilligungen über Cookie-Banner im Interesse der Nutzer liegt, scheint fraglich. Vielleicht nutzt der europäische Gesetzgeber die Chance, eine interessensgerechte Lösung in der verschobenen und lange erwarteten e-Privacy-Verordnung zu schaffen. Der Entwurf enthält jedenfalls eine Regelung zum Umgang mit Cookies. Diese ist allerdings aktuell noch Gegenstand hitziger Diskussionen.

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