Dürfen Sie Ihren Nachbarn filmen oder fotografieren, um unerlaubte Aktivitäten zu dokumentieren? Ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Lörrach zeigt: Nicht ohne Weiteres! Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) setzt enge Grenzen. Erfahren Sie hier, warum das AG Lörrach die Videoüberwachung eines Nachbarn untersagte und welche Implikationen das Urteil für Sie hat. (AG Lörrach, Urt. v. 03.03.2025 – Az.: 3 C 1099/24)
Der Fall: Nachbar dokumentiert vermeintliche Gewerbetätigkeit
Ein Vermieter und Nachbar filmte und fotografierte seinen Mieter, da er eine unerlaubte Gewerbetätigkeit auf dem Grundstück vermutete. Vor Gericht konnte er diese Vermutung jedoch nicht beweisen. Der Mieter klagte daraufhin auf Löschung der Aufnahmen.
Das Urteil: Videoüberwachung des Nachbarn verstößt gegen DSGVO
Das AG Lörrach gab dem Kläger Recht. Der Nachbar musste die Fotos und Videos löschen und darf keine weiteren Aufnahmen machen. Die Videoüberwachung des Nachbarn stellte eine unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Der Beklagte konnte nicht nachweisen, dass die Aufnahmen geschäftliche Aktivitäten zeigten oder zur Rechtsdurchsetzung erforderlich waren. Der Kläger konnte glaubhaft machen, dass es sich um private Handlungen handelte.
Die Argumentation des Gerichts:
- Fotos und Videos sind personenbezogene Daten: Bilder, auf denen Personen identifizierbar sind, fallen unter die DSGVO.
- Berechtigtes Interesse reicht nicht aus: Auch wenn der Nachbar ein berechtigtes Interesse an der Dokumentation hatte, waren die Aufnahmen nicht erforderlich. Es hätten weniger einschneidende Mittel zur Verfügung gestanden, z. B. das Fotografieren der Maschinen ohne Personen.
- Kein Beweiswert der Aufnahmen: Da der Kläger glaubhaft private Tätigkeiten darlegen konnte und die Aufnahmen für die Dokumentation der vermeintlichen Gewerbetätigkeit nicht erforderlich waren, wurde ihnen die Indizwirkung abgesprochen.
Was bedeutet das Urteil für Sie? DSGVO bei Videoüberwachung beachten!
Das Urteil des AG Lörrach hat wichtige Implikationen für die Praxis:
- DSGVO-Grenzen bei Videoüberwachung: Die DSGVO schränkt die Möglichkeiten der Videoüberwachung, insbesondere von Nachbarn, stark ein.
- Erforderlichkeit der Aufnahmen: Videoaufnahmen sind nur zulässig, wenn sie erforderlich sind und kein milderes Mittel zur Verfügung steht.
- Personenbezogene Daten schützen: Achten Sie beim Anfertigen von Fotos und Videos darauf, dass Sie nicht gegen die DSGVO verstoßen.
Videoüberwachung Nachbarn: FAQ
- Darf ich meinen Nachbarn filmen? Nur unter strengen Voraussetzungen, z. B. zur Beweissicherung bei konkreten Rechtsverletzungen und wenn keine milderen Mittel zur Verfügung stehen.
- Was gilt als „erforderlich“ im Sinne der DSGVO? Die Maßnahme muss geeignet und notwendig sein, um den verfolgten Zweck zu erreichen.
Fazit: Vorsicht bei der Videoüberwachung!
Das Urteil des AG Lörrach zeigt: Videoüberwachung, insbesondere von Nachbarn, ist datenschutzrechtlich heikel. Bevor Sie zur Kamera greifen, sollten Sie sich über die DSGVO-Vorschriften informieren und sicherstellen, dass Ihre Aufnahmen zulässig sind.