Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil über die Videoüberwachung in der Berliner S-Bahn entschieden: Nein, nicht unbedingt. Dieses Urteil (vom 13. Mai 2025 – OVG 12 B 14/23) hat weitreichende Bedeutung für alle Unternehmen, die Videoüberwachung einsetzen.
Der Fall: Fahrgast fordert Video-Kopie von S-Bahn-Fahrt
Ein Fahrgast verlangte von der S-Bahn Berlin GmbH eine Kopie der Videoaufnahmen seiner Fahrt und berief sich dabei auf sein Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Die S-Bahn lehnte dies ab und verwies auf ihr mit der Berliner Datenschutzbeauftragten abgestimmtes Datenschutzkonzept.
OVG-Entscheidung: Datenschutzkonzept schlägt individuelles Auskunftsrecht
Das Gericht bestätigte die Entscheidung der S-Bahn. Zwar handelt es sich bei den Videoaufnahmen um personenbezogene Daten, doch das Datenschutzkonzept des Unternehmens rechtfertigt die Verweigerung der Kopie. Dieses Konzept sieht vor:
- Die Aufnahmen werden intern nicht eingesehen.
- Eine Herausgabe erfolgt nur an Strafverfolgungsbehörden.
- Die Löschung erfolgt automatisch nach 48 Stunden.
Das Gericht argumentierte, dass dieses Konzept die Persönlichkeitsrechte aller Fahrgäste bestmöglich schützt. Das Interesse des einzelnen Fahrgastes an einer Kopie der Aufzeichnung muss dahinter zurücktreten – insbesondere, da er bereits gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO über die Art und Weise der Datenverarbeitung informiert wurde.
Implikationen für Unternehmen: Warum dieses Urteil so wichtig ist
- Die Macht des Datenschutzkonzepts: Ein durchdachtes und idealerweise mit der Aufsichtsbehörde abgestimmtes Datenschutzkonzept für Videoüberwachung ist ein starkes juristisches Argument. Es kann die Pflichten aus dem Auskunftsrecht einschränken.
- Schutz der Rechte Dritter: Das Urteil betont, dass die Rechte anderer Personen, die ebenfalls auf den Aufnahmen zu sehen sind, zu schützen sind. Die Herausgabe einer Kopie würde diese Rechte verletzen.
- Unterschied zwischen Information und Kopie: Unternehmen müssen über die Videoüberwachung informieren (Art. 15 Abs. 1 DSGVO). Sie müssen aber nicht in jedem Fall eine Kopie der Aufnahmen herausgeben (Art. 15 Abs. 3 DSGVO).
- Notwendigkeit klarer Regeln: Unternehmen, die Videoüberwachung einsetzen (z.B. im Einzelhandel, in Bürogebäuden oder auf Parkplätzen), benötigen klare, dokumentierte Regeln für Zugriff, Speicherdauer und Löschung der Aufnahmen.
FAQ: Videoüberwachung & DSGVO – Was Sie wissen müssen
- Muss ich Kunden immer eine Kopie von Videoaufnahmen geben?
Nein. Dieses Urteil zeigt, dass das Recht auf eine Kopie eingeschränkt werden kann, insbesondere wenn die Rechte Dritter oder ein schlüssiges Datenschutzkonzept dem entgegenstehen. - Was gehört in ein Datenschutzkonzept für Videoüberwachung?
Es sollte den Zweck der Überwachung, die genauen Speicherorte, die Speicherdauer, klare Löschfristen und strenge Zugriffsregeln definieren. - Wie lange darf ich Videoaufnahmen speichern?
So kurz wie möglich und nur so lange, wie es für den Zweck (z.B. Aufklärung von Straftaten) erforderlich ist. 48-72 Stunden gelten oft als Richtwert, dies kann aber je nach Begründung variieren. - Was ist der Unterschied zwischen Auskunft (Art. 15 Abs. 1) und Kopie (Art. 15 Abs. 3)?
Die Auskunft betrifft die allgemeinen Informationen über die Datenverarbeitung (Zwecke, Dauer etc.). Die Kopie betrifft die personenbezogenen Daten selbst.
Fazit: Rechtssicherheit für Unternehmen bei Videoüberwachung gestärkt
Das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg schafft mehr Rechtssicherheit für Unternehmen. Es zeigt, dass ein proaktiver und gut dokumentierter Datenschutzansatz nicht nur eine Pflicht ist, sondern auch ein wirksames Mittel, um unberechtigte Forderungen abzuwehren und die Rechte aller Beteiligten zu wahren.