AG Düsseldorf: LinkedIn-Vernetzung reicht nicht für den Versand von Werbe-E-Mails
Das Amtsgericht Düsseldorf stellt klar: Zustimmung ist erforderlich. Ein LinkedIn-Kontakt berechtigt nicht automatisch zum Versand von Werbe-E-Mails.

Der Fall: Werbe-E-Mails ohne Einwilligung
- Im Frühjahr 2025 verschickte der beklagte IT-Dienstleister zwei Werbe-E-Mails an eine geschäftliche E-Mail-Adresse der Klägerin.
- Der Beklagte berief sich darauf, dass er über LinkedIn mit dem Geschäftsführer der Klägerin vernetzt war und sei deshalb von einem Einverständnis ausgegangen.
- Die Klägerin wertete die E-Mails als unzulässige Werbung und mahnte den Beklagten ab. Sie verlangte Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten.
Hintergrund: Werbe-E-Mails und die DSGVO
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist der Versand von Werbe-E-Mails nicht per se unzulässig. Die DSGVO erkennt auch wirtschaftliche Interessen grundsätzlich als berechtigtes Interesse an. Voraussetzung ist jedoch, dass das verfolgte Interesse rechtmäßig ist und nicht gegen andere gesetzliche Vorgaben verstößt.
Für den Versand von Werbe-E-Mails sind die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) maßgeblich. Nach § 7 UWG ist E-Mail-Werbung grundsätzlich nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers zulässig.
- Ziel ist der Schutz vor unerwünschter Werbung und unzumutbarer Belästigung
Entscheidung des AG Düsseldorf
Das Amtsgericht Düsseldorf folgte der Argumentation des Beklagten nicht und gab der Klage statt.
Kernpunkte:
- Der Versand von Werbe-E-Mails ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers stellt eine unzumutbare Belästigung dar.
- Eine konkludente oder mutmaßliche Einwilligung reicht nicht aus.
Eine Vernetzung auf LinkedIn oder einer anderen sozialen Plattform stellt keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Versand von Werbe-E-Mails dar (Urt. v. 20.11.2025 – Az.: 23 C 120/25).
Bedeutung für Unternehmen
Das Urteil des AG Düsseldorf verdeutlicht, dass eine Vernetzung über LinkedIn oder andere Business-Netzwerke keine ausdrückliche Einwilligung für den Versand von Werbe-E-Mails ersetzt. Für Unternehmen ergeben sich daraus klare Konsequenzen:
- Einwilligung bleibt zwingende Voraussetzung: Werbetreibende müssen vor dem Versand sicherstellen, dass eine wirksame und dokumentierte Einwilligung des Empfängers vorliegt.
- Risiken bei fehlender Einwilligung: Unzulässige Werbe-E-Mails können Unterlassungsansprüche, Abmahnkosten und weitere wettbewerbsrechtliche Folgen nach sich ziehen.
- Auch im B2B-Bereich gilt: Für Werbe-E-Mails reicht eine mutmaßliche Einwilligung nicht aus.
Fazit & Handlungsempfehlungen
Welche konkreten Handlungsbedarfe ergeben sich für Unternehmen, wenn eine Vernetzung über digitale Plattformen wie LinkedIn nicht als Einwilligung in den Erhalt von Werbe-E-Mails gilt?
Praxis-Tipps:
- Stellen Sie sicher, dass für alle Kontakte in Ihren E-Mail-Verteilern eine dokumentierte Einwilligung vorliegt.
- Nutzen Sie Double-Opt-in-Verfahren, um Einwilligungen rechtssicher einzuholen.
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