Darf ein Kunde seine Zustimmung zur werblichen Nutzung seines Bildes oder einer „Success Story“ jederzeit zurückziehen, selbst wenn dies für Ihr Unternehmen einen wirtschaftlichen Nachteil bedeutet? Die italienische Datenschutzbehörde (Garante) hat diese Frage in einer wichtigen Entscheidung vom 10. Juli 2025 klar beantwortet: Ja. Das Recht auf Widerruf der Einwilligung ist ein Grundrecht und kann nicht von finanziellen Forderungen abhängig gemacht werden.
Der Fall: Von der „Success Story“ zur Belastung
Eine Kundin absolvierte einen Marketing-Kurs bei einer Beratungsfirma. Im Vertrag stimmte sie zu, dass ihre Erfolgsgeschichte für Werbezwecke des Unternehmens genutzt werden dürfe. Sie filmte daraufhin freiwillig ein Testimonial-Video, das auf der Website des Unternehmens veröffentlicht wurde.
Einige Zeit später wurde die öffentliche Präsenz für die Kundin jedoch zur Belastung. Sie wurde von Interessenten kontaktiert, was zu Verwirrung über ihr eigenes Geschäft führte. Daraufhin widerrief sie ihre Einwilligung und forderte das Unternehmen auf, die Nutzung ihres Bildes und Videos für Werbezwecke umgehend zu beenden. Das Unternehmen lehnte ab mit der Begründung, die Einwilligung sei vertraglich und ohne zeitliche Begrenzung erteilt worden. Ein Widerruf sei nur möglich, wenn die Kundin eine Entschädigung für den wirtschaftlichen Schaden anbiete, der durch den Verlust des wertvollen Werbematerials entstehe.
Die Entscheidung der Behörde: DSGVO-Rechte sind nicht verhandelbar
Die italienische Datenschutzbehörde (Garante) stellte sich voll auf die Seite der Kundin und erteilte dem Unternehmen eine formelle Verwarnung wegen Verstößen gegen die Artikel 5, 6, 7, 12 und 17 der DSGVO. Die zentralen Argumente der Behörde sind ein Lehrstück für jedes Unternehmen, das mit Kunden-Testimonials arbeitet:
- Das Recht auf Widerruf ist absolut: Gemäß Art. 7 DSGVO muss eine Einwilligung jederzeit so einfach widerrufen werden können, wie sie erteilt wurde. Dieses Recht kann nicht durch vertragliche Klauseln oder potenzielle wirtschaftliche Nachteile für das Unternehmen eingeschränkt werden.
- Kein Anspruch auf Entschädigung: Die Behauptung des Unternehmens, ein Widerruf müsse mit einem finanziellen Ausgleich verbunden sein, wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Ausübung von Datenschutzrechten ist von zivilrechtlichen Überlegungen (wie Schadensersatz) unabhängig und kann nicht davon abhängig gemacht werden.
- Freiwilligkeit statt Vertragspflicht: Die Behörde stellte fest, dass die Kundin das Testimonial spontan und nicht zur Erfüllung einer vertraglichen Pflicht erstellt hatte. Dies schwächte die Argumentation des Unternehmens bezüglich eines angeblichen wirtschaftlichen Schadens zusätzlich.
- Verarbeitung zusätzlicher Daten: Das Unternehmen hatte über das Video hinaus weitere Daten (wie den Namen des Geschäfts der Kundin) veröffentlicht, für die keine explizite Einwilligung vorlag, was einen zusätzlichen Verstoß darstellte.
Obwohl das Unternehmen während des Verfahrens die Inhalte entfernte, wurde die Rechtswidrigkeit seines ursprünglichen Verhaltens festgestellt. Aufgrund der Kooperation und des „geringfügigen Verstoßes“ wurde jedoch auf ein Bußgeld verzichtet.
Was bedeutet das für Ihr Marketing mit Testimonials?
- „Ewige“ Einwilligungen gibt es nicht: Verlassen Sie sich niemals darauf, dass eine einmal erteilte Einwilligung für Testimonials, Bilder oder Zitate für immer gilt. Das Widerrufsrecht ist ein zentraler Bestandteil der DSGVO.
- Datenschutzrecht > Vertragsrecht: Versuchen Sie nicht, das Widerrufsrecht durch Klauseln in Ihren AGB oder Verträgen auszuhebeln oder an Bedingungen zu knüpfen. Solche Klauseln sind in der Regel unwirksam.
- Planen Sie den Widerruf ein: Ihr Marketing-Prozess muss einen klaren und einfachen Weg für Kunden vorsehen, ihre Einwilligung zu widerrufen. Wenn eine solche Anfrage kommt, müssen Sie schnell und ohne Widerrede handeln.
- Keine Kopplung an finanzielle Forderungen: Die Weigerung, ein Testimonial zu entfernen, bis eine Entschädigung gezahlt wird, ist ein klarer DSGVO-Verstoß und wird von den Behörden geahndet.
FAQ: Kunden-Testimonials & DSGVO – Was Sie wissen müssen
- Darf ich die Einwilligung für ein Testimonial in meine AGB aufnehmen?
Das ist riskant, da eine Einwilligung „freiwillig“ sein muss. Eine versteckte Klausel in langen AGB wird von den Gerichten oft nicht als freiwillige und informierte Einwilligung anerkannt. Holen Sie sich immer eine separate, aktive Zustimmung. - Was ist, wenn ich den Kunden für das Testimonial bezahlt habe?
Eine Bezahlung begründet einen zivilrechtlichen Vertrag, ändert aber nichts am datenschutzrechtlichen Recht, die Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Bild, Name, Stimme) zu widerrufen. Sie müssen das Testimonial entfernen, könnten aber theoretisch zivilrechtlich versuchen, die Zahlung zurückzufordern. - Wie schnell muss ich auf einen Widerruf reagieren und das Material entfernen?
Die DSGVO fordert eine Reaktion „unverzüglich“ (Art. 12) und eine Löschung „unverzüglich“ (Art. 17). In der Praxis bedeutet das, so schnell wie technisch und organisatorisch machbar, in der Regel innerhalb weniger Tage. - Gilt das auch für Zitate oder nur für Bilder und Videos?
Es gilt für alle personenbezogenen Daten. Wenn ein Zitat einer identifizierbaren Person zugeordnet werden kann (z.B. „Max Mustermann, CEO der Musterfirma, sagt…“), ist es ein personenbezogenes Datum und unterliegt denselben Regeln.
Fazit: Respektieren Sie die Datenhoheit Ihrer Kunden – auch im Marketing
Dieses Urteil aus Italien bekräftigt eine fundamentale Wahrheit der DSGVO: Die Kontrolle über die eigenen personenbezogenen Daten liegt immer beim Individuum. Unternehmen, die mit dem Vertrauen ihrer Kunden in Form von Testimonials werben, müssen auch deren Recht respektieren, diese Entscheidung zu revidieren. Eine flexible und kundenfreundliche Reaktion auf einen Widerruf ist nicht nur rechtlich geboten, sondern langfristig auch die bessere Strategie für eine vertrauensvolle Kundenbeziehung.



