Haftet der Betreiber eines Online-Marktplatzes, wenn Nutzer in ihren Anzeigen die Persönlichkeitsrechte Dritter verletzen? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil mit Sprengkraft für die gesamte Plattform-Ökonomie eine weitreichende Verantwortung der Betreiber festgestellt. Sie sind nicht nur passive Hoster, sondern (mit-)verantwortlich für die in den Anzeigen enthaltenen personenbezogenen Daten und müssen proaktiv handeln, um Rechtsverstöße zu verhindern (EuGH, Urteil in der Rechtssache C-492/23).

Der Fall der gefälschten Kontaktanzeige

Eine Frau wurde Opfer einer rufschädigenden Fake-Anzeige auf einem rumänischen Online-Marktplatz (publi24.ro). Eine unbekannte Person hatte dort unter Angabe ihres Namens, ihrer Fotos und ihrer Telefonnummer sexuelle Dienstleistungen angeboten. Obwohl der Betreiber die Anzeige nach Aufforderung innerhalb einer Stunde entfernte, war sie bereits auf andere Websites kopiert worden. Die Frau klagte auf Schadensersatz. Während eine Instanz den Betreiber als bloßen Hosting-Anbieter von der Haftung freisprach, legte das Berufungsgericht den Fall dem EuGH zur Klärung der datenschutzrechtlichen Verantwortung vor.

Die Entscheidung des EuGH eine neue Ära der Plattformverantwortung

Der EuGH stellte klar, dass der Betreiber eines Online-Marktplatzes nicht einfach die Hände in den Schoß legen kann. Er ist für die Verarbeitung der in den Nutzer-Anzeigen enthaltenen personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO mitverantwortlich und unterliegt damit strengen Pflichten. Die Kernpunkte des Urteils definieren die Spielregeln neu:

  1. Proaktive Kontrollpflicht vor Veröffentlichung: Der Betreiber muss „geeignete technische und organisatorische Maßnahmen“ treffen, um Anzeigen, die sensible Daten enthalten (wie hier Informationen über das Sexualleben), bereits vor der Veröffentlichung zu identifizieren.
  2. Pflicht zur Identitäts- oder Einwilligungsprüfung: Stellt die Plattform fest, dass eine Anzeige sensible Daten enthält, muss sie überprüfen, ob der Inserent und die in der Anzeige genannte Person identisch sind. Ist dies nicht der Fall, muss der Betreiber die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person einfordern.
  3. Verweigerung der Veröffentlichung: Liegt keine Einwilligung vor, muss der Betreiber die Veröffentlichung der Anzeige verweigern.
  4. Maßnahmen gegen illegales Kopieren: Die Plattform muss sich bemühen, durch technische Schutzmaßnahmen zu verhindern, dass Anzeigen mit sensiblen Daten kopiert und auf anderen Websites unrechtmäßig weiterverbreitet werden.
  5. Keine Flucht ins Host-Provider-Privileg: Der entscheidende Punkt ist, dass sich Betreiber diesen DSGVO-Pflichten nicht entziehen können, indem sie sich auf die Haftungsbefreiung für Hosting-Anbieter aus der E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG) berufen.

Was das Urteil für Ihr Unternehmen bedeutet

  • Das Ende der reaktiven „Notice and Takedown“-Strategie: Das reine Warten auf eine Beschwerde, um dann zu handeln, reicht im Kontext von sensiblen Daten nicht mehr aus. Das Urteil fordert einen proaktiven Ansatz.
  • Notwendigkeit neuer technischer und organisatorischer Maßnahmen (TOMs): Plattformbetreiber müssen jetzt überlegen, wie sie diesen neuen Pflichten nachkommen können. Dies könnte den Einsatz von KI-basierten Text- und Bildfiltern zur Erkennung sensibler Inhalte oder die Implementierung von Verifizierungsprozessen für Inserenten bedeuten.
  • Das Host-Provider-Privileg wird durch die DSGVO eingeschränkt: Dies ist eine fundamentale Verschiebung. Bisher konnten sich viele Plattformen darauf berufen, für die Inhalte ihrer Nutzer erst dann verantwortlich zu sein, wenn sie positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit erlangen. Die DSGVO etabliert hier eine eigenständige, vorgelagerte Verantwortung.
  • Erhöhtes Haftungsrisiko: Die Einstufung als (Mit-)Verantwortlicher bedeutet, dass Plattformen direkt für Datenschutzverstöße ihrer Nutzer haften und von Betroffenen auf Schadensersatz verklagt werden können.

FAQ zur Plattformhaftung und DSGVO

  • Gilt dieses Urteil für alle Arten von Nutzerinhalten?
    Der Fokus des EuGH liegt klar auf personenbezogenen Daten, insbesondere auf sensiblen Daten nach Art. 9 DSGVO, die in den Anzeigen enthalten sind. Bei reinen Produktfotos ohne Personenbezug greifen diese strengen Pflichten nicht.
  • Was genau sind „sensible Daten“?
    Dazu gehören nach Art. 9 DSGVO Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie genetische, biometrische Daten, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung.
  • Was sind „geeignete technische Maßnahmen“ zur Verhinderung des Kopierens?
    Dies könnte die Nutzung von Wasserzeichen auf Bildern, die technische Erschwerung von „Scraping“ (automatisches Auslesen von Inhalten) oder die Implementierung von „noindex“-Tags für bestimmte Anzeigentypen umfassen.
  • Betrifft das auch kleine Foren oder Community-Plattformen?
    Die Grundsätze des Urteils gelten für jeden „Betreiber einer Online-Marktplatz-Website“. Die konkrete Ausgestaltung der Maßnahmen muss jedoch dem Risiko, der Art und dem Umfang der Plattform angemessen sein.
  • Wie kann ich meine Plattform jetzt rechtssicher gestalten?
    Eine Analyse Ihrer Plattform und die Implementierung eines risikobasierten Kontrollsystems sind unerlässlich. Die Experten von sofortdatenschutz.de helfen Ihnen, die Anforderungen dieses EuGH-Urteils zu verstehen und umzusetzen. Kontaktieren Sie uns unter sofortdatenschutz.de/kontakt/.

Ein Paradigmenwechsel für alle Plattformbetreiber

Dieses EuGH-Urteil ist ein Wendepunkt. Es beendet die Ära, in der sich Betreiber von Marktplätzen und ähnlichen Plattformen als neutrale „Schwarze Bretter“ sehen konnten. Sie werden nun aktiv in die Verantwortung genommen, ihre Plattform vor dem Missbrauch personenbezogener Daten zu schützen. Die Botschaft aus Luxemburg ist unmissverständlich: Wer eine Plattform für die Inhalte Dritter bereitstellt, ist nicht nur technischer Dienstleister, sondern auch datenschutzrechtlicher Wächter.

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