Neue Orientierungshilfe zur Mieterselbstauskunft

Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat im Januar 2026 die überarbeitete Version 2.0 ihrer Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressenten einschließlich eines aktualisierten Musterfragebogens veröffentlicht. In weiten Teilen bleibt die Neufassung gegenüber der Erstversion aus Januar 2024 unverändert.

Für besonderen Diskussionsbedarf sorgte jedoch die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Angaben zu Religion, ethnischer Herkunft oder Staatsangehörigkeit im Rahmen der Wohnungsvergabe erhoben werden dürfen. Die DSK blieb hierzu uneinig.

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Diskriminierungsverbot nach dem AGG

Nach § 19 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) sind Benachteiligungen insbesondere aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion grundsätzlich unzulässig.

Für die Vermietung von Wohnraum enthält § 19 Abs. 3 AGG jedoch eine wichtige Ausnahme: Eine unterschiedliche Behandlung kann zulässig sein, wenn sie der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen dient. Diese Regelung wird in der Praxis häufig als Grundlage für wohnungspolitisch motivierte Auswahlentscheidungen herangezogen.

Datenschutzrechtliche Grenzen bei der Datenerhebung

Unabhängig von der zivilrechtlichen Zulässigkeit einer Ungleichbehandlung setzt das Datenschutzrecht enge Grenzen für die Erhebung entsprechender Daten.

Angaben zur Religion, ethnischen Herkunft oder „Rasse“ stellen besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO dar. Deren Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt, sofern keine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO greift.

Die DSK stellt in ihrer Orientierungshilfe klar, dass § 19 Abs. 3 AGG keinen eigenständigen datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestand enthält und insbesondere keine Ausnahme im Sinne des Art. 9 Abs. 2 DSGVO begründet.

Die Konsequenz ist, dass selbst bei im Einzelfall nach dem AGG zulässiger unterschiedlicher Behandlung regelmäßig keine Rechtsgrundlage besteht, um die hierfür erforderlichen sensiblen Daten zu erheben.

Abkehr vom wohnungspolitischen Rechtfertigungsmodell

In Version 1.0 der Orientierungshilfe ließ die DSK noch einen gewissen Spielraum zu. Ein schlüssiges und nachvollziehbares wohnungspolitisches Konzept konnte als Anknüpfungspunkt für die Erhebung entsprechender Daten dienen.

Dieser Ansatz wurde mit Version 2.0 ausdrücklich aufgegeben.

Uneinigkeit innerhalb der Datenschutzaufsicht

Trotz der klaren Mehrheitsposition ist die Datenschutzkonferenz in diesem Punkt nicht vollständig einer Meinung.

Niedersachsen hat eine abweichende Auffassung in Form einer Fußnote in die Orientierungshilfe aufnehmen lassen. Das Land hält an der früheren Position fest und erachtet die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten weiterhin für zulässig, sofern ein tragfähiges und konkret nachweisbares wohnungspolitisches Konzept vorliegt, um die Regelungsziele von DSGVO und AGG miteinander in Einklang zu bringen.

Weitere Änderungen in der Orientierungshilfe

Neben der Grundsatzfrage zur Zulässigkeit der Verarbeitung sensibler Daten enthält Version 2.0 der Orientierungshilfe zwei weitere Neuerungen.

1. Nachweis bei öffentlicher Mietkostenübernahme

Der neu eingefügte Abschnitt C.5 regelt erstmals ausdrücklich, dass Vermieter einen Nachweis verlangen können, wenn die Mietzahlungen vollständig von einer öffentlichen Stelle übernommen und direkt an sie geleistet werden.

Dies betrifft insbesondere Konstellationen nach dem SGB II und SGB XII, also Fälle, in denen das Jobcenter oder der Sozialhilfeträger die Miete direkt überweist. Die DSK schließt insoweit eine bislang bestehende Regelungslücke.

2. Überarbeitung des Musterfragebogens

Der DSK-Musterfragebogen wurde ebenfalls inhaltlich und formal angepasst.

Neu ist ein deutlicher Hinweis zu Beginn des Dokuments: Unterlagen, die nicht ausdrücklich angefordert wurden, dürfen nicht verarbeitet werden, solange sie im jeweiligen Verfahrensstadium nicht erforderlich sind.

Der Hinweis schützt Mietinteressenten vor unbewusster Datenweitergabe und reduziert zugleich das Risiko datenschutzrechtlicher Verstöße auf Vermieterseite.

Zudem wurde eine neue Frage zur öffentlichen Mietkostenübernahme in Abschnitt C aufgenommen.

Praktische Konsequenzen für Vermieter

Die DSK verfolgt mit Version 2.0 eine deutlich restriktivere Linie. Insbesondere wohnungspolitische Erwägungen stellen nach der aktuellen Orientierungshilfe regelmäßig keine belastbare datenschutzrechtliche Grundlage für die Erhebung sensibler Daten mehr dar.

Vermieter und Wohnungsunternehmen sollten die neue Orientierungshilfe daher zum Anlass nehmen, ihre Mieterselbstauskunft zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

Praxis-Tipps:

  • Überprüfen Sie, ob in Ihrer Selbstauskunft Angaben zu Religion, ethnischer Herkunft, „Rasse“ oder vergleichbaren sensiblen Daten abgefragt werden.
  • Klären Sie, auf welcher rechtlichen Grundlage diese Abfragen bislang gestützt wurden (z.B. wohnungspolitisches Konzept).
  • Bewerten Sie, ob diese Grundlagen nach der aktuellen Orientierungshilfe weiterhin tragfähig sind.
  • Passen Sie Ihre Auswahlprozesse und Formulare bei Bedarf an und richten Sie diese konsequent am Grundsatz der Datenminimierung aus. Der aktualisierte DSK-Musterfragebogen kann dabei als praktische Orientierung dienen.

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