
Der Fall – Verlag verweigert Auskunft
- Die Klägerin betrieb einen Verlag mit Versandhandel in Berlin und vermietete Kundendaten für postalische Werbung im sogenannten Lettershop-Verfahren.
- Nach Kundenbeschwerden verwarnte die Berliner Datenschutzaufsichtsbehörde das Unternehmen 2019 wegen unzulässiger Datenweitergabe mangels wirksamer Einwilligungen.
- Da die Klägerin ihre Datenschutzerklärung nicht anpasste, forderte die Behörde weitere Informationen zum Umfang und zu den Empfängern der vermieteten Adressdaten.
- Die Klägerin reagierte zunächst nicht bzw. nur unvollständig und hielt das Auskunftsverlangen für unzulässig.
- Die Aufsichtsbehörde erließ daraufhin einen verbindlichen Auskunftsbescheid mit Zwangsgeldandrohung.
- Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos: Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte die Rechtmäßigkeit des Bescheids.
Entscheidung des VG Berlin
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage des Verlags ab.
Kernpunkte:
- Das in § 40 Abs. 4 Satz 2 BDSG geregelte Selbstverweigerungsrecht trägt dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit Rechnung, wonach niemand verpflichtet ist, sich durch eigene Angaben im Hinblick auf strafbare Handlungen selbst zu belasten.
- Juristische Personen können sich auf dieses Auskunftsverweigerungsrecht jedoch nicht berufen, da sie ihren Willen nur durch Organe bilden und im Hinblick auf Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nur einer eingeschränkten Verantwortlichkeit unterliegen.
- Beschäftigte und leitende Angestellte können sich auf das Auskunftsverweigerungsrecht berufen, sofern das Auskunftsersuchen auf ein konkretes Verhalten der auskunftspflichtigen Person bezieht, welches möglicherweise eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit darstellt.
- Die Aufsichtsbehörden sind nicht verpflichtet, im Einzelnen darzulegen, für welche Aufgaben sie die jeweilige Auskunft konkret benötigen. Die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde stellen eine zwingende Voraussetzung für die Überwachung und Durchsetzung der DSGVO dar.
Juristische Personen sind gegenüber der Datenschutzaufsichtsbehörde zur Auskunft verpflichtet und können sich nicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen.
Urt. v. 09.10.2025 – Az.: VG 1 K 607/22
Hintergrund – Auskunftspflichten gegenüber Aufsichtsbehörden
Nach Art 58 DSGVO verfügen die Aufsichtsbehörden über umfassende Untersuchungsbefugnisse. Diese gestatten es ihnen, Unternehmen anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.
Die behördliche Anweisung, Informationen bereitzustellen, impliziere nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin zugleich eine entsprechende Auskunftsverpflichtung.
- Ziel ist die Ermöglichung einer wirksamen Kontrolle der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben, indem Transparenz über Datenverarbeitungsvorgänge hergestellt, Prüfungen und Untersuchungen ermöglicht sowie personenbezogene Daten und die Rechte und Freiheiten betroffener Personen geschützt werden.
- Adressaten der Auskunftspflicht sind Verantwortliche, Auftragsverarbeiter sowie deren Vertreter.
Bedeutung für Unternehmen
- Kein Auskunftsverweigerungsrecht gegenüber der Aufsichtsbehörde: Unternehmen können behördliche Auskunftsersuchen nicht mit dem Hinweis verweigern, sie könnten sich selbst belasten. Ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht nur für natürliche Personen, nicht für juristische Personen.
- Pflicht zur aktiven Mitwirkung: Unternehmen sind verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde angeforderten Informationen bereitzustellen, sofern diese für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
- Risiko aufsichtsrechtlicher Maßnahmen: Wird eine Anfrage nicht oder verspätet beantwortet, können verbindliche Anordnungen und Zwangsgelder drohen.
- Relevanz interner Vorbereitung: Unternehmen müssen in der Lage sein, behördliche Anfragen zeitnah zu bearbeiten.
Fazit & Handlungsempfehlungen
Das Urteil zeigt: Unternehmen sind verpflichtet, auf Auskunftsersuchen der Datenschutzaufsichtsbehörden zu reagieren. Ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht für juristische Personen nicht.
Praxis-Tipps:
- Stellen Sie sicher, dass Schreiben der Aufsichtsbehörde sofort erkannt und unverzüglich an die zuständige Stelle weitergeleitet werden.
- Legen Sie fest, wer aufsichtsrechtliche Anfragen prüft, intern koordiniert und beantwortet.
- Anfragen sollten fristgerecht beantwortet werden. Ist dies nicht möglich, sollte rechtzeitig eine Fristverlängerung bei der Aufsichtsbehörde beantragt werden.
- Eine kooperative und klare Kommunikation mit der Aufsichtsbehörde hilft, Missverständnisse zu vermeiden und weitere aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu verhindern.


