DSGVO-Auskunftsanspruch unterliegt keiner Verjährung 

gdpr2 DSGVO-Auskunftsanspruch unterliegt keiner Verjährung  Ihr externer Datenschutzbeauftragter in Berlin | sofortdatenschutz.de

Das Amtsgericht Chemnitz (AG Chemnitz) hat mit Urteil vom 22.11.2024 – Az.: 16 C 1063/24, entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) keinen Verjährungsfristen unterliegt und somit jederzeit geltend gemacht werden kann. Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung für Betroffene, da sie die Möglichkeit stärkt, auch nach längerer Zeit noch Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu erhalten.