Kann ein Nutzer, der wissentlich einen globalen Dienst wie Facebook verwendet, später Schadensersatz für den damit verbundenen Datentransfer in die USA verlangen? Das Landgericht (LG) München I hat in einem Urteil mit potenzieller Signalwirkung für unzählige Klagen eine klare Grenze gezogen. Wer einen Dienst nutzt, dessen grundlegende Funktionsweise (inklusive US-Datentransfer) allgemein bekannt ist, handelt treuwidrig, wenn er deswegen auf Schadensersatz klagt (LG München I, Urt. v. 27.08.2025 – Az. 33 O 635/25).

Der Fall: ein Facebook-Nutzer gegen den US-Datentransfer

Ein Facebook-Nutzer verklagte die irische Betreibergesellschaft von Facebook und forderte Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Seine Begründung war der vermeintlich unzulässige Transfer seiner Daten in die USA, insbesondere nach dem wegweisenden „Schrems II“-Urteil des EuGH. Der Kläger machte geltend, er habe durch diesen Datentransfer erhebliche psychische und physische Beschwerden wie Schlafprobleme und Ängste entwickelt.

Die Entscheidung des Gerichts: eine Klage gegen Treu und Glauben

Das LG München I wies die Klage vollständig ab. Die Richter stützten ihre Entscheidung auf mehrere Säulen, doch eine ist besonders bemerkenswert und ein Novum in dieser Deutlichkeit:

1.    Rechtmäßige Datenübertragung:
Das Gericht befand, dass Facebook sich rechtmäßig auf die Standardvertragsklauseln und das neue Datenschutzabkommen zwischen der EU und den USA stützen konnte.

2.    Kein nachweisbarer Schaden:
Die vom Kläger vorgetragenen Beschwerden (Schlafprobleme etc.) standen in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang mit der Datenübertragung.

3.    Der entscheidende Punkt Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB):
Das Gericht erklärte die Geltendmachung der Ansprüche für einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Argumentation ist ein Paukenschlag für die Klagewelle gegen Tech-Unternehmen.

o   Es sei allgemein bekannt, dass Facebook ein Dienst zur weltweiten Kommunikation ist und zu
einem US-Konzern gehört. Spätestens seit der Snowden-Affäre und dem Schrems II-Urteil sei die Thematik des US-Datentransfers breit in der Öffentlichkeit
diskutiert worden.

o   Wer einen solchen Dienst in Kenntnis dieser Umstände dennoch nutzt, kann sich später nicht darauf berufen, von der Datenübertragung überrascht worden zu sein. Es ist widersprüchlich, einen Dienst freiwillig zu nutzen und den Betreiber dann genau für dessen grundlegende und bekannte Funktionsweise zu verklagen.

o   Das Gericht unterstellte dem Kläger, dass es ihm nicht um tatsächlich erlittene Schäden gehe, sondern darum, aus einem formalen Rechtsverstoß eine Geldentschädigung zu generieren. Dies wurde auch durch die Tatsache untermauert, dass die Klage aus standardisierten Textbausteinen bestand und Teil einer massenhaften Klagewelle war.

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Was das Urteil für Ihr Unternehmen bedeutet
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    • Ein starkes neues Verteidigungsargument: Dieser „Treu-und-Glauben“-Einwand ist eine mächtige neue Waffe für Unternehmen, die mit massenhaften, standardisierten und potenziell missbräuchlichen DSGVO-Klagen konfrontiert sind.
    • Die Bedeutung des „allgemein Bekannten“: Für global agierende und bekannte Dienste wird es für Kläger schwieriger, einen „Kontrollverlust“ zu beklagen, wenn die grundlegenden Datenflüsse offensichtlich und weithin bekannt sind.
    • Gerichte schauen auf die Motivation des Klägers: Das Urteil zeigt einen Trend, dass Gerichte zunehmend bereit sind, die wahren Motive hinter einer Klage zu hinterfragen. Geht es um echten Schutz oder um ein Geschäftsmodell?
    • Dies ist kein Freibrief: Wichtig ist, dass dieses Argument vor allem bei offensichtlichen und bekannten Datenverarbeitungen greift. Es schützt nicht vor Konsequenzen bei versteckten oder intransparenten Datenverarbeitungen.
FAQ zum Thema US-Datentransfer und Rechtsmissbrauch
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    • Was genau bedeutet der Grundsatz von „Treu und Glauben“ (§ 242 BGB)?
      Es ist ein Grundprinzip des deutschen Rechts, das besagt, dass jeder seine Rechte nur unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des anderen und nicht in widersprüchlicher oder schikanöser Weise ausüben darf.
    • Gilt dieses Argument jetzt für alle DSGVO-Klagen?
      Nein. Es ist ein starkes Argument in Fällen, in denen ein Kläger einen Dienst wissentlich und freiwillig nutzt und dann genau die ihm bekannten und für den Dienst essenziellen Datenverarbeitungen beklagt.
    • Bin ich als Unternehmen jetzt vor allen Klagen wegen US-Datentransfers sicher?
      Nein. Dies ist ein erstinstanzliches Urteil und kein Freibrief. Sie müssen weiterhin sicherstellen, dass Ihre Datentransfers auf einer soliden rechtlichen Grundlage stehen (z.B. dem EU-U.S. Data Privacy Framework oder Standardvertragsklauseln). Das Urteil bietet aber eine zusätzliche Verteidigungslinie.
    • Was ist der Unterschied zu den „Google Fonts“-Fällen?
      Ein entscheidender Unterschied ist die aktive vs. passive Nutzung. Bei Google Fonts besuchten Nutzer oft unwissentlich eine Website, die Daten übermittelte. Bei Facebook oder Instagram entscheiden sich Nutzer aktiv und wiederholt, den Dienst zu nutzen, obwohl dessen Funktionsweise bekannt ist.
Fazit: Ein Dämpfer für die Klagewelle gegen US-Datentransfers

Das Urteil des LG München I ist ein klares und mutiges Signal gegen eine ausufernde Klagewelle, die oft mehr einem Geschäftsmodell als echtem Rechtsschutz zu folgen scheint. Es stärkt die Position von Unternehmen, die sich mit Klägern konfrontiert sehen, deren Verhalten widersprüchlich erscheint. Indem es den gesunden Menschenverstand und den Grundsatz von Treu und Glauben in die Waagschale wirft, könnte diese Entscheidung den Beginn einer neuen, pragmatischeren Rechtsprechung im Umgang mit DSGVO-Schadensersatzansprüchen markieren.

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